ich-bins hat geschrieben:....vor allem welche Ausbildung hast Du?
Ich habe vor ein paar Jahren mal eine Ausbildung zum Betriebselektroniker gemacht.
Zum einen ist ein nicht gerade ein gutes Zeichen, einen Kollegen als Pfuscher darzustellen, und dann selbst die lapidare Frage zu stellen...
Das war kein "Kollege", sondern eine ungelernte Person für die mein Elternteil ein haufen Geld bezahlt hat.
Ich stelle hier die Frage um es einfach richtig zu machen! Die Zeit spielt erstmal keinen Faktor, da meine Mum erstmal die Schnauze voll hat.
Was ich bisher aus der TAB entnehmen konnte :
4. PlombenverschlüsseAnlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, werden plombier-
bar ausgeführt.
Dies gilt auch f ür Anlagenteile, die aus tariflichen Gr ünden unter Plombenverschluß
genommen werden.
Plombenverschlüsse des VNB werden nur mit dessen Zustimmung geöffnet. Hat die-
ser eine allgemeine Zustimmung für das öffnen von Plombenverschl üssen erteilt, so
gilt das hierf ür festgelegte Verfahren.
Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne Zustimmung des VNB entfernt werden.Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten oder
beglaubigten Zähl- und Messeinrichtungen dürfen nach den eichrechtlichen Bestim-
mungen weder entfernt noch beschädigt werden.
TAB Hessen Stand 2002
Da ich als "Fachkraft" die Gefährdung von Menschenleben hier als "nicht sicher" einstufen kann (kein Berührungsschutz an zugänglichen Bauteilen, nicht abgedeckte Leitungsführende Schienen am RCD, kein Abdeckung der gesamten UV bzw es fehlt eine komplette Tür), "dürfte" ich in diesem moment die Plombe ja offiziell entfernen!
Aber mal was anderes, wenn ich den zählerplatz erstmal so belasse und nur die komplette "Kundenanlage" umbaue, sprich alles nach dem Zähler und der Fehlerschutzeinrichtung, ist es mir doch "frei" belassen wie ich den Aufbau und Anordnung der UV gestalte. (?)