Hallo Laien,
es gibt eine Verordnung, die heißt NAV. Die Verordung ist ein vertraglicher Bestandteil der TAB (Technischen Anschlußbediengung) des Netzbetreibers.
NAV=
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Der Paragraph 13 (2) ist für die Mitglieder im Forum, die Laien sind, aber bei uns ein paar Tipps holen für ihren Eingriff in eine Elektrische Anlage.
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung
der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der
Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für
die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der
Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten,
darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden
Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden.
In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den
Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers
eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des
Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung
der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt
Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte
verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten
Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der
Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom
Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach
den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der
Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung
nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
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Zur Ausführung elektrotechnischer Arbeiten wird ausdrücklich empfohlen einen Fachmann zu beauftragen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Vorschriften nach DIN VDE eingehalten werden.
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