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Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Sa 11. Apr 2015, 07:41
von Micha30
Hallo..

Du darfst die Anlage still legen, aber wenn der Kunde das nicht will ist das so ein Streit Thema. In diesem Fall würde ich es auch dem Netzbetreiber mitteilen.

3% Spannungsfall ist auch nicht mehr richtig.
Es ist seit letztem Jahr Juni richtig kompliziert geworden..

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Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Sa 11. Apr 2015, 20:27
von ich-bins
vivikev hat geschrieben:also wenn Gefahr in Verzug ist und ich als EFK und Konzessionsträger die Anlage still lege bin ich sogar berechtigt!

Dann lies den Vertrag mit dem NB besser erst mal durch.
Abschalten darf man genau genommen nur, wenn es auf das Netz des NB einen Einfluss hätte, als Rückeinspeisung, fehlende Kompensation und ähnliche Dinge.
Eigentlich wäre es deine Pflicht gewesen, den NB über diese Umstände unverzüglich zu informieren und dem NB die Wahl zu lassen. Ferner den Betreiber der Anlage über diese Mängel hinzuweisen, nicht mündlich sondern schriftlich.

Das eigenmächtige Handeln beruhigt zwar das eigene Gewissen, und man fühlt sich vielleicht besser, jedoch kann es für den Arbeitgeber schon ein paar Forderungen geben, der NB kann entgangene Erlöse einfordern, der Anlagenbetreiber den Nutzungsausfall sich entschädigen lassen.
Habt ihr denn keine Schulung / Unterweisung vom NB erhalten, wir müssen das jedes Jahr fürs Mittelspannungsnetz auf neue wiederholt anhören. Es kann natürlich sein, das wir vom NB besonders wegen der Mittelspannung immer wieder hingewiesen werden, was darf man, was nicht.
Jedoch wäre es auch für kleinere Betriebe nicht schlecht, außer einer VDE als Regel gibt es auch Gesetze, wie das BGB usw, welche hier zu Anwendung kommen können.

Gut die Sache ist für euch gelaufen, es bleibt für euch zu hoffen, das hier keine RA ins Spiel kommen, sonst würde es deinen Arbeitgeber einen Batzen Kohle kosten. Ich lasse mir aus Erfahrung lieber alles schriftlich geben, auch vom NB, vor ich solche Schritte wagen würde.

Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Sa 11. Apr 2015, 22:22
von DieterNikelsky
Hallo,
also richtig ist, dass man die ganzen Faktoren wie Leitungslänge, Häufung, Verlegeart usw. berücksichtigen muss.
Falsch ist aber, wie es von einigen behauptet wird ein 5x10² oder ein 5x16² zu verlegen.
Richtig ist aber, dass die Zuleitung auf 63A auszulegen ist, das kann dan je nach den Faktoren auch schon einmal ei 25² Kabel oder ähnliches sein.

Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Mo 27. Apr 2015, 00:12
von ac dc master
nee ! damit machst du dich strafbar ! du bist nicht berechtigt eine anlage außerbetrieb zu nehmen !!!!! das muß und darf nur dein VNB vor ort tun. du darfst das melden aber nicht die anlage außer betrieb nehmen. das kann ganz schnell rechtliche und straftrechtliche folgen für dich haben. du darfst hinweisen, beraten oder informieren aber niemas abschalten. das darf nur der VNB.

machste dich am besten selber schlau bevor dich ein Rechtsanwalt auf den richtigen fuß erwischt.

ja, du bist verpflichtet grob oder fahrlässige anlagen zu melden wenn Gefahr davon ausgeht. aber abschalten darf nur der VNB.

in diesem sinne.

Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Mo 27. Apr 2015, 06:10
von ich-bins
ac dc master hat geschrieben:ja, du bist verpflichtet grob oder fahrlässige anlagen zu melden wenn Gefahr davon ausgeht. aber abschalten darf nur der VNB.

Wo bitte schaltet der NB noch selbst ein oder legt Anlagen außer Betrieb?
Jeder Betrieb mit der Blombenzange arbeitet dabei auf Anweisung des NB. Jedoch sind solche Schaltungen immer an die Schriftform gebunden, ohne Auftrag geht gar nicht, die Arbeit wird im übrigen vom NB erstattet.

Re: Verjüngung von Leiterquerschnitten

Verfasst: Mi 13. Jul 2016, 15:48
von Gmorane
Ich nehme an das er nur die Leitung mit kleinerem Querschnitt freigeschaltet bzw abgelegt hat....aber auch dies wäre ein Handeln ohne Absprache mit dem NB?