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Funktionpotentialausgleichsleiter

Verfasst: Do 1. Nov 2018, 11:06
von Miro
Hallo, eine einfache Frage eigentlich, die mich trotztem unsicher macht.


Wird der Fundamenterder zum Funktionpotentialausgleichsleiter, wenn Ringerder gelegt wird?
Wenn Ja, ist dieser gefordert, wenn keine Information, Kommunikationserver etc im Gebäude vorhanden sind?

Ich bin noch kein Meister, versuche es noch. :)

Eine weitere frage wäre, wenn ich schon hier ein Thema eröffnet habe: was sind denn eigentlich die Aufgaben von einem Meister?

Re: Funktionpotentialausgleichsleiter

Verfasst: Sa 1. Dez 2018, 12:31
von Dipol
Miro hat geschrieben: Wird der Fundamenterder zum Funktionpotentialausgleichsleiter, wenn Ringerder gelegt wird?

Das ist zwar eine einfache aber auch reichlich seltsame Frage!

Entweder sind Fundamente/Sohlplatte erdfühlig, dann ist kein zusätzlicher Ringerder gefordert und ein als geschlossener Ring im Bereich der Außenwände verlegter Band- oder Rundstahl sowohl ein Fundamenterder als auch ein Funktionspotenzialausgleichsleiter. Nur bei erhöhtem Erdübergangswiderstand ist zusätzlich noch ein NIRO-Ringerder, Werkstoffnummer 1.4571 (V4A), gefordert und dann muss in bewehrten Bodenplatten auch ein Funktionspotenzialausgleichseiter wie ein Fundamenterder verlegt werden, ist aber keiner.

Miro hat geschrieben:Wenn Ja, ist dieser gefordert, wenn keine Information, Kommunikationserver etc im Gebäude vorhanden sind?

Vorgaben hierzu gibt es auschließlich nach Reihe IEC 62305 bei Gebäuden mit Blitzschutzsystemen und dann kann dann auch eine engere Maschenweite als 10 m x 10 m gefordert sein.

Absatz 5.7.2 Kombinierte Potenzialausgleichsanlage (CBN) gilt auch ohne Blitzschutzsystem. Bei Faserbeton macht ein CBN aber keinen Sinn. In 5.4 Unbewehrte Fundamente/Faserbeton wurde allerdings versäumt dies auch zweifelsfrei darzustellen.

Es würde zu weit führen hier auf das Meisterprivileg einzugehen. Der Hinweis, dass seit der abgelösten DIN 18014:2007-09 Fundament-/Ringerder von Neubauten nur noch nach NAV § 13 von bei einem VNB konzessionierten Elektrofachkräften eingebaut und dokumentiert werden dürfen, erscheint aber doch angebracht.

Anders ausgedrückt: Maurer, berufsfremde Laien aber auch EFK ohne Konzessionseintrag sind unabhängig von ihrem Kenntnisstand der Normen und der für die Messdokumentation erforderlichen Ausrüstung nicht berechtigt Erdungsanlagen von Neubauten zu verlegen.